ELV - Endbenutzer-Lizenzvertrag der AtroCore GmbH
Version: 2024-02-07
1. Präambel
1.1. Diese Vereinbarung (im Folgenden Vereinbarung genannt) gilt für alle proprietäre Standardsoftware (im Folgenden: die Software), die AtroCore GmbH dem Lizenznehmer entgeltlich zur Verfügung stellt.
1.2. Diese Vereinbarung regelt die Beziehung zwischen dem Lizenznehmer, der eine juristische Person (im Folgenden: Lizenznehmer) ist, und der AtroCore GmbH (im Folgenden: Lizenzgeber).
1.3. Diese Vereinbarung legt die Bedingungen, Rechte, Einschränkungen und Verpflichtungen für die Verwendung der Software fest, die vom Lizenzgeber erstellt und im Besitz des Lizenzgebers ist.
1.4. Der Lizenzgeber liefert die Software quelloffen.
1.5. Wenn Sie den Bedingungen dieser Vereinbarung nicht zustimmen, sollten Sie die Software nicht herunterladen, installieren, verwenden oder dafür zahlen.
2. Lizenzgewährung
2.1. Die Software kann erworben oder gemietet werden. Der Lizenzgeber gewährt hiermit dem Lizenznehmer eine Lizenz zur Nutzung der Software wie folgt.
2.2. Zweck – Der Lizenznehmer darf die Software zu folgenden Zwecken verwenden:
- Ausführung der Software dem Server des Lizenznehmers oder des Lizenzgebers
- Dritten ist es erlaubt, Software auf dem Server des Lizenznehmers zu betreiben
- Software-Ausgaben zu nutzen und Dritten zu überlassen; an den Lizenznehmer und Dritte
- Dem Lizenznehmer ist es erlaubt, den Quellcode der Software entsprechend den Anforderungen und Spezifikationen des Lizenznehmers zu ändern oder von einem Dritten ändern zu lassen
- Dem Lizenznehmer ist es erlaubt, eine Sicherungskopie der Software für Archivierungszwecke zu erstellen.
2.3. Der Lizenznehmer darf nicht – Der Lizenznehmer darf die Software oder Teile der Software an eine andere natürliche oder juristische Person nicht verkaufen, weitergeben, abtreten, überlassen, verleihen, schenken, vermieten, leasen, unterlizenzieren, veröffentlichen oder anderweitig übertragen, als ein Teil eines größeren Werkes oder separat.
2.4. Nicht übertragbar – Der Lizenznehmer darf seine Rechte und Pflichten aus dieser Lizenz nicht übertragen.
2.5. Kommerziell nutzbar, gebührenfrei – Der Lizenznehmer darf die Software ohne jegliche Nutzungsgebühren für eigene kommerzielle Zwecke nutzen. Der Lizenznehmer darf jeweils eine Instanz der Software in der Test-, Stage- und Produktionsumgebung ausführen, sofern alle diese Umgebungen für ein Projekt und/oder eine Anwendung verwendet werden.
2.6. Kein Recht zum Erstellen von abgeleiteten Werken – Der Lizenznehmer darf keine abgeleiteten Arbeiten auf der Grundlage der Software erstellen.
2.7. Die Software darf nur in einem Projekt oder Unternehmen in Entwicklungs-, Test-, Staging- und Produktionsumgebung verwendet werden.
3. Laufzeit und Kündigung
3.1. Diese Lizenz ist unbefristet.
3.2. Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese Vereinbarung vorzeitig zu kündigen und das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Software zu beenden, wenn der Lizenznehmer die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht einhält.
3.3. Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
3.4. Bei Miete hat diese Vereinbarung eine Mindestvertragslaufzeit von drei Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende. Die Kündigung durch Mitteilung an den Lizenzgeber muss schriftlich erfolgen. Bei Beendigung dieser Vereinbarung muss der Lizenznehmer die Nutzung der Software einstellen und alle Kopien der Software löschen.
4. Lizenzentgelt und Bezahlung
4.1. Im Hinblick auf die Lizenz, die gemäß Klausel 2 gewährt wird, zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber ein Lizenzentgelt. Die Nichterfüllung der Zahlung gilt als wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung.
4.2. Das Lizenzentgelt wird in der Rechnung zzgl. Mehrwertsteuer ausgewiesen. Nach der ersten Zahlung gilt diese Vereinbarung als geschlossen.
4.3. Bei Miete wird das Lizenzentgelt monatlich berechnet und ist quartalsweise im Voraus zahlbar.
4.2. Beim Kauf ist das Lizenzentgelt vollständig zu zahlen und der Lizenzgeber behält sich das Eigentum an der dem Lizenznehmer gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dieser Vereinbarung vor.
4.5. Bei Miete kann der Lizenznehmer das Lizenzentgelt jährlich anpassen.
5. Support
5.1. Zusammen mit der kostenpflichtigen Software erhält der Lizenznehmer einen kostenlosen Support für einen Zeitraum von 12 Monaten beim Kauf, kontinuierlich bei Miete.
5.2. Der Anbieter bietet folgende Supportleistungen an: Hilfe bei der Installationsproblemen, Konfigurationsproblemen und Anwendung der Software, Unterstützung bei reproduzierbar unerwartetem Verhalten der Software (Fehler und Probleme), Beantwortung von Fragen zur Funktionalität der Software.
5.3. Der Support erfolgt per E-Mail. Kein Hotline-Support wird angeboten. Es werden keine garantierten Reaktionszeiten gewährt.
5.4. Handelt es sich bei der erworbenen Software um eine Erweiterung oder ein Modul für eine andere Software des Lizenzgebers, die nicht ordnungsgemäß installiert oder konfiguriert ist (z.B. Updates aus dem Administrationsbereich sind nicht möglich), wird kein kostenloser Support geleistet und der Erfolg nicht garantiert.
5.5. Um Hotline Support und vordefinierte Servicelevel zu erhalten kann der Lizenznehmer mit Lizenzgeber einen Software Wartungs- und Supportvertrag (SWSV) abschließen.
5.6. Installations- und Konfigurationsleistungen sind keine Bestandteile des kostenlosen Supports und werden zusätzlich berechnet.
6. Zusätzliche Leistungen
6.1. Alle Leistungen des Anbieters, die nicht als Leistungen im Rahmen des Supports gelten, aber einen direkten Bezug zur Unterstützten Software haben, wie z.B. Schulungen, Beratung, individuelle Programmierung, Umsetzung der vorgeschlagenen Lösungen, Vor-Ort-Support und Support-Leistungen, die über das Ausmaß des Supportpakets oder des vorgeschriebenen Stundenkontingents hinausgehen, werden als Zusatzleistungen bezeichnet.
6.2. Für diese Leistungen gelten die AGB des Lizenzgebers.
7. Mängelansprüche
7.1. Sofortige Überprüfung – der Lizenznehmer wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von zehn Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Lizenzgeber innerhalb weiterer zehn Werktage schriftlich mitgeteilt werden.
7.1.1. Werden während der zehn Werktage nach Lieferung keine Mängel schriftlich mitgeteilt, wird festgehalten:
- dass der Lizenznehmer die Software gründlich inspiziert und für zufriedenstellend und angemessen befunden hat,
- dass sie seinen normalen Betrieb nicht beeinträchtigt und
- dass sie den Standards und dem Umfang seiner Computersysteme und -architekturen entspricht.
- dass der Lizenznehmer keine der Endbenutzer-Lizenzbestimmungen einer Software verletzt, die der Lizenznehmer bei der Ausführung seiner Dienste verwenden kann.
7.1.2. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der Lizenznehmer hiermit auf jegliche Ansprüche in Bezug auf die Inkompatibilität, Leistung, Ergebnisse und Funktionen der Software.
7.2. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.
7.3. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen, Videoaufnahmen, Screenshots oder sonstige veranschaulichende Unterlagen schriftlich oder elektronisch in einer vom Lizenzgeber vorgegebenen Form zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen.
7.4. Mängel der gelieferten Software werden vom Lizenzgeber gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behoben. Dies geschieht nach Wahl des Lizenzgebers durch Nachbesserung oder durch Neulieferung. Dem Lizenzgeber stehen mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu.
7.5. Hat Lizenzgeber nach Meldung eines Mangels festgestellt, dass kein Mangel vorliegt, sind alle hierdurch entstandenen Kosten in voller Höhe vom Lizenznehmer zu tragen. Der Kostenkalkulation wird der übliche Stundensatz des Lizenzgebers zugrunde gelegt.
7.6. Mängel, die durch Einsatz der Programmierungen von Dritten, Konflikte mit den bestehenden Programmierungen Dritter oder infolge der Integration mit der Software Dritter entstehen, sind voll und ganz auf Kosten des Lizenznehmers zu beheben.
7.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung der Software.
7.8. Ansonsten wird die Software dem Lizenznehmer "wie besehen" und ohne jegliche weiteren Garantien bereitgestellt. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewährleistung für die Verwendung oder Leistung der Software. Bis zum maximalen vom anwendbaren Recht gestatteten Umfang lehnen der Lizenzgeber und seine verbundenen Unternehmen, Partner, Lieferanten und Wiederverkäufer alle anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien und Bedingungen ab, einschließlich, aber nicht beschränkt auf stillschweigende Gewährleistungen der Marktgängigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck und Nichtverletzung von Schutzrechten Dritter, in Bezug auf die Software und die Bereitstellung oder Unterlassung von Support-Services.
7.9. Mängelansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn die Software vom Lizenznehmer nicht verändert wurde.
8. Updates
8.1. Bei Miete werden die Hotfixes, Patches, Updates und Upgrades (Updates) laufend bereitgestellt.
8.2. Beim Kauf werden die Aktualisierungen nur während der ersten zwölf Monate kostenlos bereitgestellt.
8.3. Ab dem 2. Jahr können Updates für weitere 12 Monate für 25% des aktuellen Kaufpreises erworben werden, sofern ein ununterbrochener Erwerb der Updates in den Vorperioden erfolgt.
9. Beschränkte Haftung
9.1. Bis zum maximalen vom anwendbaren Recht gestatteten Umfang haftet der Lizenzgeber oder seine verbundenen Unternehmen, Partner, Lieferanten oder Wiederverkäufer dem Lizenznehmer gegenüber unter keinen Umständen für Schäden, die dem Lizenznehmer oder einem Benutzer der Software oder einem Sonstigen entstehen, auch nicht für einen zufälligen oder indirekten Schaden, sowie Folgeschäden oder ähnliche Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden für entgangenen Gewinn oder vertrauliche oder andere Informationen, für Betriebsunterbrechung, für Personenschäden, für die Verletzung der Privatsphäre, für die Nichterfüllung einer Pflicht, einschließlich in gutem Glauben oder bei angemessener Sorgfalt, für Fahrlässigkeit und für jegliche anderen finanziellen oder sonstigen Verluste, die sich aus der Nutzung oder der Unfähigkeit, Software zu verwenden oder aus der Bereitstellung von oder der Unterlassung von Supportleistungen ergeben, selbst wenn der Lizenzgeber wahrscheinlich auf solche Schäden hingewiesen wurde, ungeachtet der rechtlichen oder gesetzlichen Umstände, auf denen der Anspruch beruht.
9.2. Die Haftungsbegrenzung entfällt, sobald der Lizenzgeber den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
9.3. In jedem Fall ist die gesamte Haftung des Lizenzgebers gemäß dieser Vereinbarung auf den Betrag beschränkt, den der Lizenznehmer für die Software im Rahmen dieser Vereinbarung bezahlt hat.
9.4. Der Lizenznehmer trägt selbst dafür die Verantwortung, dass eine Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist.
10. Rechte Dritter
10.1. Die vom Lizenzgeber gelieferte Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Sollten Rechtsmängel bestehen, ist der Lizenzgeber berechtigt, durch rechtmäßige Maßnahmen die Verletzung der Rechte Dritter zu beseitigen oder die Leistungen in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, vorausgesetzt, die geschuldete Funktionalität der Leistungen wird dadurch nicht erheblich beeinträchtigt.
11. Keine Rückerstattungen
11.1. Da es sich bei der Software um immaterielle Güter handelt, hat der Lizenznehmer keinerlei Anspruch auf Erstattung, Rabatt, Entschädigung oder Rückerstattung aus irgendeinem Grund, selbst wenn die Software wesentliche Mängel aufweist.
12. Evaluierung der Software
12.1. Der Lizenznehmer kann vom Lizenzgeber eine kostenlose Kopie der Software erhalten, um sie für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen zu evaluieren, sofern es vom Lizenzgeber nicht anders vorgegeben ist ("Evaluierungszeitraum").
12.2. Die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer während des Testzeitraums unterliegt den Bedingungen dieser Vereinbarung, ist jedoch auf die interne Software-Evaluierung beschränkt, um festzustellen, ob die Software den Anforderungen des Lizenznehmers entspricht und ob der Lizenznehmer die Software nutzen möchte.
12.3. Für den Testzeitraum wird die Software immer in einer ausführbaren Form als Objektcode zur Verfügung gestellt, Quellcode wird nicht geliefert.
12.4. Nach Ablauf des Testzeitraums darf der Lizenznehmer die Software nicht mehr verwenden und muss diese deinstallieren.
13. Entschädigung
13.1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich hiermit, den Lizenzgeber für jede Klage in Bezug auf die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer in Fällen, die diese Lizenz verletzen oder anderweitig umgehen, freizustellen und schadlos zu halten sowie die Rechte des Lizenzgebers in Bezug auf die Software zu schützen.
13.2. Der Lizenznehmer erklärt sich hiermit einverstanden, keine Klagen gegen den Lizenzgeber in Bezug auf diese Lizenz zu initiieren und beizutreten und den Lizenzgeber für Rechts-, Gerichts- oder Anwaltskosten zu entschädigen, sollte ein Anspruch des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber ganz oder teilweise abgelehnt werden.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, jederzeit die Unterstützung der Software einzustellen und Preise, Funktionen, Spezifikationen, Funktionen, Lizenzbedingungen, Veröffentlichungsdaten, allgemeine Verfügbarkeit oder andere Eigenschaften der Software zu ändern.
14.2. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, als Kunde des Lizenzgebers identifiziert zu werden und stimmt zu, dass der Lizenzgeber den Lizenznehmer ggf. mit seinem Namen, Handelsnamen oder seiner Marke in Verbindung bringen kann und kurz die Geschäftstätigkeiten des Lizenznehmers im Marketingmaterial des Lizenzgebers und auf der Website des Lizenzgebers beschreiben kann.
14.3. Diese Vereinbarung, einschließlich Vereinbarungen mit Dritten, stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer dar und ersetzt alle vorherigen oder gleichzeitigen mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen oder Werbung in Bezug auf die Software, sofern nichts anderes von Lizenznehmer und Lizenzgeber unterzeichnet wurde.
14.4. Diese Vereinbarung unterliegt dem Deutschen Recht, ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass jegliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung nur dann eingebracht werden können, wenn diese der Rechtsprechung eines Gerichts in Deutschland unterliegen.
14.5. Wenn eine Bestimmung dieser Vereinbarung für ungültig erklärt wird, bleibt der Rest dieser Vereinbarung in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
14.6. Falls die Bestimmungen dieser Vereinbarung im Widerspruch zu den Bestimmungen einer Vereinbarung stehen, die zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber individuell ausgehandelt und vereinbart wurde, haben die Bedingungen der letztgenannten Vereinbarung Vorrang.
14.7. Der Lizenznehmer ist für die Aufbewahrung einer gültigen Kopie dieser Vereinbarung selbst verantwortlich.